Lärmschutzbereiche
Die Gemeinde Hallbergmoos wurde im Rahmen der Verbandsanhörung durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr mit Schreiben vom 15.05.2026 aufgefordert, zu dem Entwurf der „Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München (Fluglärmschutzverordnung München MUC – FluLärmV MUC) der Bayerischen Staatsregierung eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde auf Antrag der Gemeinde Hallbergmoos bis zum 22.07.2026 verlängert.
Das FluLärmG sieht vor, dass für bestimmte Flugplätze Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festzusetzen sind (siehe § 4 Absatz 1 und 2 FluLärmG). In den Anwendungsbereich fällt auch der Verkehrsflughafen München. Für den Verkehrsflughafen München wurde bisher kein Lärmschutzbereich nach dem FluLärmG festgesetzt. Dieser soll nun den regionalplanerischen Lärmschutzbereich ablösen.
Bei der Ermittlung und Berechnung des Lärmschutzbereichs nach § 3 FluLärmG sind die detaillierten bundesrechtlichen Vorgaben zwingend zu beachten, so dass kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Umgriffs der jeweiligen Schutzzonen besteht. Die Ergebnisse der Berechnung werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in textlicher Form und in Karten dargestellt. Diese sind der Verordnung als Anlagen beigefügt. Die Verordnung sieht vor, dass im Zweifelsfall die textliche Darstellung maßgeblich ist und die Kartendarstellung insoweit nur der Veranschaulichung dient. Zusätzlich enthält sie eine klare Zuordnungsregelung für den Fall, dass bauliche Anlagen in zwei Schutzzonen zum Liegen kommen.
Als Datengrundlage wurde 2023 festgelegt, dem ersten Jahr mit validen Zahlen für eine Prognose nach der Coronapandemie. Der Prognosezeitraum bis 2033 entspricht den Vorgaben des FluLärmG, wonach dieser 10 Jahre zu betragen hat.
Für die Festlegung des Lärmschutzbereichs werden die planfestgestellten Erweiterungen des Verkehrsflughafens München berücksichtigt. Damit gilt der Verkehrsflughafen München nach der Definition des FluLärmG als wesentlich erweiterter Flugplatz. Dies führt zur Anwendung der strengeren und damit für die Anwohner günstigeren Lärmwerte. Für den Flugbetrieb wird angenommen, dass dieser bis 2033 auf dem aktuellen Zweibahnsystem mit den aktuell gültigen Flugverfahren abgewickelt wird.
Der Festsetzung zugrunde liegen eine von Intraplan Consult GmbH erstellte Luftverkehrsprognose für das Jahr 2033, die von der Flughafen München GmbH ermittelten Daten über den voraussichtlichen Flugbetrieb sowie die von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH übermittelten Daten zu den Flugverfahren und Flugstrecken.
Auf Basis dieser Ausgangsdaten wurde der Umgriff des Lärmschutzbereichs berechnet und kartographisch dargestellt. Die Ausgangsdaten sind zuvor von einem externen Sachverständigen qualitätsgesichert worden. Das Umweltbundesamt hat unabhängig hiervon eine Plausibilitätsprüfung positiv abgeschlossen.
Der festzusetzende Lärmschutzbereich besteht für den Flughafen München aus zwei Schutzzonen für den Tag und einer Schutzzone für die Nacht.
Die mit der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs verbundenen Konsequenzen
ergeben sich unmittelbar aus dem FluLärmG in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl I S. 2992): Innerhalb der Schutzzonen gelten Beschränkungen der baulichen Nutzung (§§ 5 und 6 FluLärmG). Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann dies einen Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach sich ziehen (§ 8 FluLärmG). Innerhalb der Tag-Schutzzone 1 sowie der Nacht-Schutzzone können insbesondere Grundstückseigentümer Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen haben (§ 9 FluLärmG).
